Eignungsbeurteilung vor Einstellung einer muslimischen Lehramtsbewerberin in den Vorbereitungsdienst, Beschluss vom 18.10.2005 - Au 2 E 05.1062

Eine Konkretisierung der beamtenrechtlichen Pflichten einer muslimischen Lehramtsbewerberin im Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchen Bereichen das Tragen eines Kopftuchs gegen das in Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG geregelte Verbot auch unter Berücksichtigung der Ausnahmemöglichkeit in Art. 59...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgericht, Augsburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 47, Pages: 385-393
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Religion teacher
B Head covering
B School law
Description
Summary:Eine Konkretisierung der beamtenrechtlichen Pflichten einer muslimischen Lehramtsbewerberin im Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchen Bereichen das Tragen eines Kopftuchs gegen das in Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG geregelte Verbot auch unter Berücksichtigung der Ausnahmemöglichkeit in Art. 59 Abs. 2 Satz 5 BayEUG verstoßen würde, muss vor der Entscheidung über ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen und der Bewerberin zur Kenntnis gebracht werden. Im Rahmen der Prognoseentscheidung bzgl. der Eignung der Bewerberin ist zu beachten, dass eine Ermittlung der Verbindlichkeit von Gewissens- und religiösen Wertevorstellungen erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereitet und daher besondere Sorgfalt erfordert.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946