Islamischer Religionsunterricht. Urteil vom 23.02.2003 - 6 C 2/04

Leitsätze: 1. Durch die Regelungen in Art 7. Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihres Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt. 2. Auch ein mehrstufiger Verband (dachverbandsorganis...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 47, Pages: 57-80
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B School law
B Religious instruction
Description
Summary:Leitsätze: 1. Durch die Regelungen in Art 7. Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihres Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt. 2. Auch ein mehrstufiger Verband (dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein. 3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden. 4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen. 5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946