Konfirmationskosten als Sonderbedarf, Urteil vom 20.08.2004 - 10 UF 64/04

Leitsatz: Hat der Unterhaltspflichtige einen Betrag im unteren Bereich der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mit welchem gerade die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes abgedeckt sind, so können Rücklagen für die Kosten einer angemessenen Konfirmationsfeier nicht gebildet werden. Diese...

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Corporate Author: Schleswig-Holstein, Oberlandesgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 84-87
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Protestant Church
B Confirmation
B Kostenerstattung
Description
Summary:Leitsatz: Hat der Unterhaltspflichtige einen Betrag im unteren Bereich der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mit welchem gerade die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes abgedeckt sind, so können Rücklagen für die Kosten einer angemessenen Konfirmationsfeier nicht gebildet werden. Diese sind daher als Sonderbedarf anzusehen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946