Stundensatz eines Diplomtheologen als Berufsbetreuer, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 T 437/04

Leitsatz: Die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes für einen Berufsbetreuer setzt vorraus, das dieser über Fachkenntnisse oder andere besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die u. a. durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben worde...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landgericht, Münster (Westf) (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 72-75
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor law
Description
Summary:Leitsatz: Die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes für einen Berufsbetreuer setzt vorraus, das dieser über Fachkenntnisse oder andere besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die u. a. durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben worden sind. Den Gegenständen der Diplomprüfung, die den berufsqualifizierenden Abschluss des Studienganges katholische Theologie bildet, lässt sich nicht entnehmen, dass einzelne Fachgebiete in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermitteln, die bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinen Vorteil sein können.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946