Steuererhebung einer jüdischen Gemeinde, Urteil vom 16.11.2004 - 10 E 2770/01

Leitsätze: 1. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main darf Steuern von ihren Angehörigen erheben, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dieses Recht steht den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von Verfassungs wegen zu. 2. Wer Angehöriger eine...

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Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 290-299
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church tax law
B Judaism
B Membership
Description
Summary:Leitsätze: 1. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main darf Steuern von ihren Angehörigen erheben, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dieses Recht steht den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von Verfassungs wegen zu. 2. Wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach dem Recht dieser Gemeinschaft. Die Satzung der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main enthält Bestimmungen darüber, wer ihr angehört. Die dort getroffenen Regelungen, wonach ihr alle Personen jüdischen Glaubens, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt am Main haben und nicht binnen dreier Monate nach ihrem Zuzug schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglied sein wollen, angehören, begründet keine verbotene Zwangsmitgliedschaft. 3. Eine Normenkontrolle einer untergesetzlichen Norm, wie es die Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main ist, im Hinblick auf eine (abstrakte) Überprüfung der Wirksamkeit der Regelungen steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, weil es keine Normenkontrollkompetenz besitzt. Das Gericht darf aber die für den jeweiligen Fall in Frage kommenden Regelung konkret überprüfen (sogenannte Inzidentkontolle). 4. Vor der Feststellung der Unwirsamkeit einer Norm ist immer zu prüfen, ob die Norm verfassungs- oder grundgesetzkonform ausgelegt werden kann, wenn sie einer Auslegung zugänglich ist (Auslegungsfähigkeit). Bei der Inzidentkontrolle ist auch zu beachten, ob die Normanwender die Norm über ihren Wortlaut hinaus verfassungskonform auslegen. 5. Eine Satzung wird nur dann wirksam, wenn sie den ihrem Recht Unterworfenen in der Weise bekannt gegeben wird, wie es zuvor eine Vorschrift über Bekanntmachungen bestimmt hat. 6. Der Begriff des Wohnsitzes wird im Recht nicht einheitlich gebraucht. Der steuerliche Wohnsitz (= der Wohnsitz entsprechend der Steuervorschriften) ist ein anderer als z.B. der bürgerlich-rechtliche oder der melderechtliche Wohnsitz. Auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Steuerecht entsprechend den einschlägigen Steuervorschriften ohne einen Rückgriff auf andere Vorschriften anzuwenden. 7. Die Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main darf neben der Besteuerung nach dem Einkommen eine Besteuerung nach dem Einheitswerten der Grundstücke vorsehen. Nur eine (umfassende) Vermögensbesteuerung nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten (z.B. z.T. Verkehrswert, z.T. Einheitswert) kann rechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz der Verfassung bedenklich sein.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946