Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 12/04

Leitsätze: 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. D...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 24-33
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law
B State
B Pregnancy conflict counseling
B Remuneration
Description
Summary:Leitsätze: 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80% der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946