Fehlerhafte Vornahme einer Beschneidung, Urteil vom 14.09.2004 - 4 O 11/02

Leitsätze: 1. Die Einwilligung eines neunjährigen Jungen in seine Beschneidung ist unwirksam, weil er die Tragweite des Eingriffs nach seiner geistigen und sittlichen Reife noch nicht ermessen kann. 2. Die Einwilligung der Eltern in den medizinisch nicht indizierten, von einem Nichtmediziner unter u...

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Main Author: LG Frankenthal (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 109-114
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Judaism
Description
Summary:Leitsätze: 1. Die Einwilligung eines neunjährigen Jungen in seine Beschneidung ist unwirksam, weil er die Tragweite des Eingriffs nach seiner geistigen und sittlichen Reife noch nicht ermessen kann. 2. Die Einwilligung der Eltern in den medizinisch nicht indizierten, von einem Nichtmediziner unter unsterilen Bedingungen durchgeführten Eingriff stellt einen Sorgerechtsmissbrauch dar und besitzt daher keine rechtfertigende Wirkung. 3. Auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 GG muss bei rituellen Beschneidungen ein medizinischer Mindeststandard gewährleistet sein. 4. Das Kind muss sich kein Mitverschulden seiner Eltern anrechnen lassen, weil diese nur eine Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten schulden und den Angaben des aus ihrem Glaubens- und Kulturkreis stammenden Beschneiders vertrauen durften.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946