Warnung vor so genannten Jugendsekten in einem Bericht der Landesregierung, Beschluss vom 04.10.1988 - 1 S 3235/87

Leitsatz: Es gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, sich im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu äußern, gesellschaftlich relevante Tatsachen zu ermitteln und zusammenzustellen, Informationen hierüber zu veröffentlichen und Empfehlungen, gegebenenfalls Warnungen auszusprec...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1993
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1993, Volume: 26, Pages: 276-285
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Public relations
B Law
B Sect
B State
Description
Summary:Leitsatz: Es gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, sich im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu äußern, gesellschaftlich relevante Tatsachen zu ermitteln und zusammenzustellen, Informationen hierüber zu veröffentlichen und Empfehlungen, gegebenenfalls Warnungen auszusprechen. Von dieser Befugnis ist auch ein "Bericht über Aufbau und Tätigkeit der so genannten Jugendsekten" gedeckt. Äußerungen, die diesem Zweck dienen, müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßgebot beachten, sie dürfen insbesondere nicht willkürlich, besonders aggressiv oder unsachlich sein. Soweit der Betroffene Träger von Grundrechten ist, wird das Äußerungsrecht ferner eingeschränkt durch die Grundrechte aus Art. 4 Satz 1 und 2 GG.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946