Errichtung einer privaten Bekenntnisschule, Urteil vom 26.11.1990 - Bf III 27/90

Leitsatz: Zum Verhältnis von Art. 7 Absätze 4 und 5 GG zu § 7 PrivatSchulG. Der Begriff der Bekenntnisschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG erfasst nicht nur Schulen, die von den Bekenntnissen der evangelisch-lutherischen Landeskirchen, der römisch-katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden gepr...

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Corporate Author: Hamburg, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1996, Volume: 28, Pages: 328-345
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Free church
B Jurisdiction
B Erection of
B Church school
B Private school
B School law
B Hamburg
Description
Summary:Leitsatz: Zum Verhältnis von Art. 7 Absätze 4 und 5 GG zu § 7 PrivatSchulG. Der Begriff der Bekenntnisschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG erfasst nicht nur Schulen, die von den Bekenntnissen der evangelisch-lutherischen Landeskirchen, der römisch-katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden geprägt sind oder werden sollen. Vielmehr kann eine private Volksschule in jedem religiösen Bekenntnis, das dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG unterfällt, getragen werden. Die Lehrziele der privaten Schule stehen denen der öffentlichen Schule dann nicht im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nach, wenn die Schüler so gefördert werden (sollen), dass ihre Qualifikation der gleicht, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Erziehungsziele des staatlichen Schulwesens (§ 2 SchulG) sind aber nicht derart verbindlicher Maßstab, dass Abweichungen dem Anspruch auf die Genehmigung der privaten Schule entgegenstehen, die durch das den gesamten Unterricht prägende religiöse Bekenntnis bedingt sind, es sei denn, die Erziehung richte sich gegen Grundwerte der Verfassung oder gegen die Grundlagen der staatlichen Ordnung. Würdigung der Lehr- und Erziehungsziele einer "evangelikalen", evangelisch-freikirchlichen, der evangelischen Allianz von 1846 verpflichteten, streng auf Aussagen der Bibel ausgerichteten religiösen Gemeinschaft. Der Antrag auf die Genehmigung der privaten Grundschule kann von dem Verein, der die Schule tragen soll, gestellt werden, wenn so viele Erziehungsberechtigte den Antrag mittragen, dass eine Eingangsklasse eingerichtet werden kann, und dies nachgewiesen wird.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946