Kirchenaustritt eines andersgläubigen kirchlichen Arbeitnehmers als Kündigungsgrund, Urteil vom 16.08.1988 - 7 Sa 536/88

Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitgeber darf besondere Dienstobliegenheiten, die sich aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ergeben, auch solchen Dienstnehmern auferlegen, die nicht der betreffenden Kirche angehören. Die Glaubwürdigkeit des katholischen Arbeitgebers wird auch durch den Austritt eines...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Hamm (Westf) (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 1993
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1993, Volume: 26, Pages: 194-205
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Labor courts
Description
Summary:Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitgeber darf besondere Dienstobliegenheiten, die sich aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ergeben, auch solchen Dienstnehmern auferlegen, die nicht der betreffenden Kirche angehören. Die Glaubwürdigkeit des katholischen Arbeitgebers wird auch durch den Austritt eines Arbeitnehmers aus der evangelischen Kirche berührt. Im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, wie sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei Kirchenaustritten von Arbeitnehmern verhalten hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946