Widmungsänderung bezüglich eines in Staatseigentum stehenden Kirchengebäudes, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9.89

Leitsatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung, sondern auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1996, Volume: 28, Pages: 294-308
IxTheo Classification:SE Church law; Orthodox Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Munich
B Legal recourse
B Property
B Nutzungsbestimmungen
B Church building
B Bavaria
B Georgisch-Orthodoxe Kirche
Description
Summary:Leitsatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung, sondern auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird. Die so genannte Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG, 138 Abs. 2 WRV) erstreckt sich auch auf die einer Religionsgesellschaft vom Staat hoheitlich eingeräumte Möglichkeit, ein in dessen Eigentum stehendes Kirchengebäude zu nutzen. Die Kirchengutsgarantie wird durch die für alle geltenden Gesetze im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV und damit u. a. durch die aus der allgemeinen Rechtsordnung fließenden Befugnisse des Staates als Eigentümer des Kirchengebäudes und Subventionsgeber eingeschränkt. Der Staat kann daher trotz Art. 140 GG, 138 Abs. 2 WRV das Recht haben, zur Wahrung des mit der Überlassung des Kirchengebäudes verfolgten staatlichen Förderungszwecks eine Änderung der damit kollidierenden bisherigen Nutzung des Gebäudes bis hin zu einem Wechsel in der Person des (zu kirchlichen Zwecken) Nutzungsberechtigten zu verlangen. Zur Klärung eines solchen Rechts des Staates ist eine Abwägung seiner Förderungsinteressen mit den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Religionsgesellschaft am Fortbestand der bisherigen Nutzung erforderlich. Der Staat darf bei der Förderung von Religionsgesellschaften nach deren äußerer Größe und Verbreitung, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946