Der aufgrund eines Gestellungsvertrages an staatlichem Gymnasium tätige Pfarrer ist kein wahlberechtigter Mitarbeiter, Beschluss vom 03.09.1990 - 6 P 20.88
Leitsatz: Ein evangelischer Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche für eine Tätigkeit als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium "bereitgestellt" wird, ist kein für die dortigen Personalratswahlen wahlberechtigter Mitarbeiter. Er steht weder in unm...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1996
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1996, Volume: 28, Pages: 222-227 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Pastor B Religion teacher B School law B Contract law B Mitarbeitervertretungsrecht B Gestellung |
Summary: | Leitsatz: Ein evangelischer Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche für eine Tätigkeit als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium "bereitgestellt" wird, ist kein für die dortigen Personalratswahlen wahlberechtigter Mitarbeiter. Er steht weder in unmittelbaren noch in mittelbaren dienstrechtlichen Beziehungen zum Land und ist auch faktisch nicht in das Gymnasium eingegliedert, weil die entscheidenden dienstrechtlichen Befugnisse bei der Landeskirche verbleiben, die alleiniger Vertragspartner des Landes aufgrund des Gestellungsvertrages sind. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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