Der aufgrund eines Gestellungsvertrages an staatlichem Gymnasium tätige Pfarrer ist kein wahlberechtigter Mitarbeiter, Beschluss vom 03.09.1990 - 6 P 20.88

Leitsatz: Ein evangelischer Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche für eine Tätigkeit als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium "bereitgestellt" wird, ist kein für die dortigen Personalratswahlen wahlberechtigter Mitarbeiter. Er steht weder in unm...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1996, Volume: 28, Pages: 222-227
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Pastor
B Religion teacher
B School law
B Contract law
B Mitarbeitervertretungsrecht
B Gestellung
Description
Summary:Leitsatz: Ein evangelischer Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche für eine Tätigkeit als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium "bereitgestellt" wird, ist kein für die dortigen Personalratswahlen wahlberechtigter Mitarbeiter. Er steht weder in unmittelbaren noch in mittelbaren dienstrechtlichen Beziehungen zum Land und ist auch faktisch nicht in das Gymnasium eingegliedert, weil die entscheidenden dienstrechtlichen Befugnisse bei der Landeskirche verbleiben, die alleiniger Vertragspartner des Landes aufgrund des Gestellungsvertrages sind.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946