Eidesformel nach Art. 24 Abs. 4 BayLKrO, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

Leitsatz: 1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtschutz ist zu gewähren, wenn anders de...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1993
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1993, Volume: 26, Pages: 317-323
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Liberty of conscience
B Religious freedom
B Oath
B Germany Bundesverfassungsgericht
B Bavaria
Description
Summary:Leitsatz: 1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtschutz ist zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über die Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. 2. Aus der Gewährleistung des von dem religiösen Bekenntnis unabhängigen Genusses staatsbürgerlicher Rechte durch Art 33 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, dass die Ausübung eines Kommunalmandats nicht aus Gründen verwehrt werden darf, die auch unter Berücksichtigung von aus dem Amt sich ergebenden zwingenden Erfordernissen mit der in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit unvereinbar sind.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946