Kosten einer Erstkommunionsfeier als sonstiger Unterhaltsbedarf, Urteil vom 17.10.2003 - 21 F 203/02

Leitsatz: Aufwendungen für eine Erstkommunionsfeier sind nicht Bestandteil des sogenannten Tabellenunterhalts, sondern als sonstiger Bedarf des Kindes, beschränkt auf die angemessenen Kosten, vom Unterhaltungspflichtigen zu erstatten. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst die eigentliche Kommu...

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Corporate Author: AG Aachen (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 267-268
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Alimony obligation
B First communion
B Grant (money)
B Social law
Description
Summary:Leitsatz: Aufwendungen für eine Erstkommunionsfeier sind nicht Bestandteil des sogenannten Tabellenunterhalts, sondern als sonstiger Bedarf des Kindes, beschränkt auf die angemessenen Kosten, vom Unterhaltungspflichtigen zu erstatten. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst die eigentliche Kommunionsbekleidung, nicht aber die für den alltäglichen Gebrauch bestimmte Bekleidung, die unter Heranziehung des Regelunterhalts zu beschaffen ist. Bewirtungskosten, die über den durch die Einladung des engsten Familienkreises veranlassten Aufwand hinausgehen, sind nicht erstattungsfähig.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946