Beschränkung der Freizügigkeit für Scientology-Mitglied innerhalb der Europäischen Union, Urteil vom 04.12.1974 - 41/74
Leitsatz: 1. Da die Einschränkungen des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die der Staat aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einführen kann, einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, hindert der Vorbehalt in Abs. 3 nicht, dass die Bestimmungen des Art....
| Corporate Author: | |
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| Format: | Print Article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2007
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| In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 42, Pages: 593-608 |
| IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
| Further subjects: | B
Jurisdiction
B Constitutional right B Scientology B Religious freedom B Great Britain B Law B Public interest |
| Summary: | Leitsatz: 1. Da die Einschränkungen des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die der Staat aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einführen kann, einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, hindert der Vorbehalt in Abs. 3 nicht, dass die Bestimmungen des Art. 48 den einzelnen Rechte verleihen, die sie gerichtlich geltend machen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben. 2. Mit der den Richtlinien durch Art. 189 zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es unvermeidbar, grundsätzlich auszuschließen, dass betroffene Personen sich auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die nützliche Wirkung ("effect utile") einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Art. 177, wonach die staatlichen Gerichte befugt sind, den Gerichtshof mit der Gültigkeit und Auslegung aller Handlungen der Organe ohne Unterschied zu befassen, setzt im Übrigen voraus, dass die Einzelnen sich vor diesen Gerichten auf die genannten Handlungen berufen können. Es ist daher in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Bestimmung, um die es geht, nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut geeignet ist, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Einzelnen zu begründen. 3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates vom 25.02.1964 "zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind," begründet Rechte der Einzelnen, welche diese in einem Mitgliedstaat gerichtlich geltend machen können und welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben. 4. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist im Gemeinschaftsrecht, namentlich wenn er eine Ausnahme von einem wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts rechtfertigt, eng zu verstehen; daher darf seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden. Dennoch können die besonderen Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein, so dass insoweit den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen ist. 5. Art. 48 EWG-Vertrag und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 müssen dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigte Beschränkungen geltend macht, als persönliches Verhalten des Betroffenen berücksichtigen darf, dass dieser einer Vereinigung oder Organisation (hier: Scientology) angehört, deren Betätigung von dem Mitgliedstaat als eine Gefahr für die Gesellschaft angesehen wird, ohne indessen verboten zu sein; dies gilt auch dann, wenn den eigenen Staatsangehörigen dieses Staates, die eine vergleichbare Beschäftigung aufnehmen wollen, wie sie der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats bei denselben Vereinigungen oder Organisationen anstrebt, keine entsprechenden Beschränkungen auferlegt werden. |
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| ISSN: | 0340-8760 |
| Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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