Entlassung eines Geistlichen aus staatsbehördlichen Funktionen, Beschluss vom 08.03.1985 - 11045/84

Leitsatz: Ein Geistlicher einer evangelischen Staatskirche, der aus seinen staatsbehördlichen Funktionen nach einem Konflikt mit der Regierung wegen der staatlichen Abtreibungsgesetzgebung entlassen worden ist, kann weder die genannte Gesetzgebung als Betroffener angreifen noch mit Erfolg eine Verle...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: EKMR (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 42, Seiten: 70-80
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Staatskirchenrecht
B Kirchenbeamter
B Norwegen
B Beamtenrecht
B Europarecht
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Ein Geistlicher einer evangelischen Staatskirche, der aus seinen staatsbehördlichen Funktionen nach einem Konflikt mit der Regierung wegen der staatlichen Abtreibungsgesetzgebung entlassen worden ist, kann weder die genannte Gesetzgebung als Betroffener angreifen noch mit Erfolg eine Verletzung der Religionsfreiheit rügen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946