Entlassung eines Geistlichen aus staatsbehördlichen Funktionen, Beschluss vom 08.03.1985 - 11045/84
Leitsatz: Ein Geistlicher einer evangelischen Staatskirche, der aus seinen staatsbehördlichen Funktionen nach einem Konflikt mit der Regierung wegen der staatlichen Abtreibungsgesetzgebung entlassen worden ist, kann weder die genannte Gesetzgebung als Betroffener angreifen noch mit Erfolg eine Verle...
| 1. VerfasserIn: | |
|---|---|
| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
| Veröffentlicht: |
2007
|
| In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 42, Seiten: 70-80 |
| IxTheo Notationen: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht |
| weitere Schlagwörter: | B
Staatskirchenrecht
B Kirchenbeamter B Norwegen B Beamtenrecht B Europarecht B Rechtsprechung |
| Zusammenfassung: | Leitsatz: Ein Geistlicher einer evangelischen Staatskirche, der aus seinen staatsbehördlichen Funktionen nach einem Konflikt mit der Regierung wegen der staatlichen Abtreibungsgesetzgebung entlassen worden ist, kann weder die genannte Gesetzgebung als Betroffener angreifen noch mit Erfolg eine Verletzung der Religionsfreiheit rügen. |
|---|---|
| ISSN: | 0340-8760 |
| Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|