Arbeitszeitreglungen und Religionsfreiheit, Beschluss vom 03.12.1996 - 24949/94

Leitsatz: Art. 9 EMRK schützt in erster Linie die Sphäre persönlicher Überzeugungen und religiösen Glaubens, darüber hinaus Verhaltensweisen, die hiermit eng verbunden sind wie Gottesdienst oder Andacht als praktische, allgemein anerkannte Erscheinungsformen von Religion. Zwar genießen auch Angehöri...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: EKMR (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2007, Band: 42, Seiten: 155-163
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Öffentlicher Dienst
B Religion
B Europarecht
B Finnland
B Arbeitsrecht
B Dienstrecht
B Rechtsprechung
B Sekte
B Adventisten
B Recht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Art. 9 EMRK schützt in erster Linie die Sphäre persönlicher Überzeugungen und religiösen Glaubens, darüber hinaus Verhaltensweisen, die hiermit eng verbunden sind wie Gottesdienst oder Andacht als praktische, allgemein anerkannte Erscheinungsformen von Religion. Zwar genießen auch Angehörige des öffentlichen Dienstes den Schutz der EMRK, jedoch ist ein im Transportbereich tätiger Zivilangestellter der Staatsbahn verpflichtet, den Dienstplan auch dann einzuhalten, wenn seine Religionsgemeinschaft (hier: Sieben-Tags-Adventisten) Feiertagsruhe gebietet.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946