Kommentar zu: EGMR, Urteil vom 16.03.2005, Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft ./. Bulgarien

Leitsätze des besprochenen Urteils: Der Staat genießt in dem besonders sensiblen Bereich des Verhältnisses zu den Religionsgemeinschaften grundsätzlichen einen weiteren Gestaltungsspielraum (margin of appreciation). In einer demokratischen Gesellschaft hat der Staat jedoch prinzipiell nicht Maßnahme...

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Main Author: Potz, Richard 1943- (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Plöchl 2006
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2006, Volume: 53, Pages: 237-263
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law
B Islam
B Religion
Description
Summary:Leitsätze des besprochenen Urteils: Der Staat genießt in dem besonders sensiblen Bereich des Verhältnisses zu den Religionsgemeinschaften grundsätzlichen einen weiteren Gestaltungsspielraum (margin of appreciation). In einer demokratischen Gesellschaft hat der Staat jedoch prinzipiell nicht Maßnahmen zu ergreifen, um die Einheit einer Religionsgemeinschaft unter einer vereinigten Führung zu sichern. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Autoritäten in Konfliktsituationen zwischen religiösen Gruppierungen oder innerhalb von solchen den Grund der Spannungen durch Eliminierung des inneren Pluralismus zu beseitigen, sondern zu sichern, dass die konkurrierenden einander tolerieren. Die selbstständige Existenz von religiösen Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Wenn es auch für den Staat notwendig werden kann, zur Versöhnung der Interessen unterschiedlicher Religionen und religiöser Gruppen aktiv zu werden, hat er die Pflicht neutral zu bleiben und seine Ordnungsfunktion unparteiisch auszuüben. Es geht dabei um das Aufrechterhalten des Pluralismus und das konkrete Funktionieren der Demokratie, zu deren wichtigsten Charakteristika es gehört, Möglichkeiten zu eröffnen, die Probleme eines Landes durch Dialog zu lösen, selbst wenn sich dies als schwierig erweist.
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion