Gewährung von staatlichen Fördermitteln für eine Einrichtung, die kirchlichen Zwecken dient, Urteil vom 26.3.2003 - 1 A 265.00

Leitsätze: Die gerichtliche Kontrolle von Richtlinien ist auf die Prüfung beschränkt, ob der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft, ob bei der Anwendung der Richtlinien, in denen die begehrte Zuwendung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder ob der durch die gesetzlich...

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Corporate Author: Berlin, Verwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 43, Pages: 191-194
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Grant (money)
B Gleichheitsprinzip
B Possessions
B Germany
B Guidelines
Description
Summary:Leitsätze: Die gerichtliche Kontrolle von Richtlinien ist auf die Prüfung beschränkt, ob der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft, ob bei der Anwendung der Richtlinien, in denen die begehrte Zuwendung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder ob der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogene Rahmen unbeachtet geblieben ist. Auch wenn Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichen Förderrichtlinien als Subventionsempfänger ausscheiden, kann ein Zuschussantrag einer privatrechtlich verfassten Einrichtung nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese kirchlichen Zwecken diene.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946