Erlass von Kirchensteuer, Urteil vom 21.05.2003 - 9 C 12/02

Leitsätze: 1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des - hier als Landesrecht anzuwendenden - § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht. 2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verl...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 43, Pages: 277-286
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Gleichheitsprinzip
B Church tax
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: 1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des - hier als Landesrecht anzuwendenden - § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht. 2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene. 3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn einer Kirche den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf in die der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946