Ansprüche eines Psychotherapeuten wegen kritischer Äußerungen eines kirchlichen Sektenbeauftragten, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 224/01

Leitsätze: 1a. Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im sinne von Art. 34 GG. 1b. Dies kann Amtshaft...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 43, Pages: 105-122
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Sect
B World view
B Commissioner
B Neutrality
B Germany
B Misuse of office
Description
Summary:Leitsätze: 1a. Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im sinne von Art. 34 GG. 1b. Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs. 2. Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946