Ablösung von AVR bei Betriebsübergang auf weltlichen Arbeitgeber, Urteil vom 26.02.2003 - 20 Sa 111/02

Leitsätze: Die von einem kirchlichen Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbarte dynamische Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) kann im Falle eines Betriebsübergang auf einen weltlichen Arbeitgeber nicht wirksam durch einen Haustarifv...

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Corporate Author: Baden-Württemberg, Landesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 43, Pages: 135-151
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Labor contract
B AVR
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: Die von einem kirchlichen Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbarte dynamische Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) kann im Falle eines Betriebsübergang auf einen weltlichen Arbeitgeber nicht wirksam durch einen Haustarifvertrag, sondern nur durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung abgelöst werden. Zur Auslegung der Klausel eines Personalübernahmevertrages wonach die Gesellschafter ihre Absicht erklären, mit den Betriebsräten und den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften innerhalb eines Jahres nach dem Übergangsstichtag über ein einheitliches Regelwerk zur Regelung der Arbeitsbedingungen - Vollverweisungstarif, Firmentarif oder einheitliche allgemeine Vertragsbestimmungen - zu verhandeln.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946