Verkauf religiöser Schriften auf öffentlichen Wegen, Urteil vom 14.12.1995 - Bf II 1/93

Leitsätze: Eine Wegenutzung im Rahmen des kommunikativen Verhaltens und damit des Gemeingebrauchs ist auch dann gegeben, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild die Werbung für das Gedankengut einer religiösen Bewegung (hier: Hare Krishna) und möglicherweise auch das Sammeln von Spenden, nicht jedoch...

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Corporate Author: Hamburg, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 33, Pages: 564-569
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Gewerbeausübung
B Sect
B Donations
B Public interest
B Advertising
Description
Summary:Leitsätze: Eine Wegenutzung im Rahmen des kommunikativen Verhaltens und damit des Gemeingebrauchs ist auch dann gegeben, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild die Werbung für das Gedankengut einer religiösen Bewegung (hier: Hare Krishna) und möglicherweise auch das Sammeln von Spenden, nicht jedoch ein typischer Verkaufsvorgang im Vordergrund steht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946