Herausgabe der im Staatseigentum stehenden St. Salvatorkirche in München wegen Verfehlung des Subventionszwecks, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798

Leitsatz: 1. Für die Klage des Freistaates Bayern gegen die "Griechische Kirchengemeinde München und Bayern e. V." auf Herausgabe der St. Salvatorkirche in München ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Dieser Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgericht...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 33, Pages: 376-430
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SE Church law; Orthodox Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Kirchenprovinz München-Freising
B Church property
B Church building
B Georgisch-Orthodoxe Kirche
B Staat-Kirche-Verhältnis
Description
Summary:Leitsatz: 1. Für die Klage des Freistaates Bayern gegen die "Griechische Kirchengemeinde München und Bayern e. V." auf Herausgabe der St. Salvatorkirche in München ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Dieser Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.12.1980 (BayVBI. 1981, 438) nicht entgegen. Der Rechtskraftvorbehalt in diesem Urteil ("solange jedenfalls die Widmung fortbesteht") lässt die verwaltungsgerichtliche Feststellung zu, eine Widmung der St. Salvatorkirche als "öffentliche Sache" habe nie bestanden oder sei jedenfalls untergegangen. 3. Rechtsgrundlage des Herausgabeanspruchs ist ein durch König Ludwig I. 1829/30 gegenüber der griechischen Privatkirchengesellschaft begründetes hoheitliches Gebrauchsüberlassungsverhältnis, das als öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis zu qualifizieren ist. 4. Insbesondere im Hinblick auf das durch König Ludwig I. vorbehaltene Staatseigentum und die rechtlich ungesicherte Position der Privatkirchengesellschaft ist ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung grundsätzlich möglich. 5. Passivlegitimiert für den Herausgabeanspruch ist der Funktionsnachfolger der griechischen Privatkirchengesellschaft. 6. Einer gesonderten Klage auf Entwidmung der Kirche bedarf es schon deshalb nicht, weil diese keine "öffentliche Sache" ist und deshalb nicht entwidmet werden kann. Die mangelnde "Execrierbarkeit" nach orthodoxem Kirchenrecht kann einem nach staatlichem Recht begründeten Herausgabeanspruch nicht entgegengehalten werden. 7. Die Begründetheit der Klage ergibt sich aus einer Abwägung der Kirchengutsgarantie des Beklagten nach Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV mit dem "für alle geltenden Gesetz" nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 GG. Das als "für alle geltendes Gesetz" in die Abwägung einzustellende Staatseigentum wird maßgeblich durch den staatlichen Förderzweck geprägt, dieser wiederum durch den "Stifterwillen" König Ludwigs I. 8.a) Diese Abwägung fällt zum einen unter den Kriterien des Grades der öffentlichen Wirksamkeit, des Status, der kultur- und sozialpolitischen Bedeutung, vor allem aber der äußeren Größe und Verbreitung eindeutig zugunsten der griechischen Metropolie in Deutschland und damit des klagenden Freistaats Bayern aus, der die Kirche der Beigeladenen überlassen will. Maßgeblich dafür sind insbesondere der Status der Metropolie als Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihre Anerkennung durch die griechische Regierung, vor allem aber ihre weitaus größere Anerkennung im kirchlichen Bereich und die weit überlegene Zahl ihrer Gottesdienstbesucher, Taufen, Tauungen und sonstigen kirchlichen Aktivitäten. b). Darüber hinaus begründet insbesondere der Verstoß gegen orthodoxes Kirchenrecht, der - unter den in der Bundesrepublik Deutschland 1976/77 gegebenen Verhältnissen - im Jurisdiktionswechsel einer einzelnen Kirchengemeinde liegt, einen Verstoß gegen den "Stifterwillen" und eine Zweckentfremdung des Subventionsguts. 9. Zur Frage eines geeigneten Ersatzraums für eine angemessene Übergangsfrist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946