Nachversicherung für ausgeschiedene Ordensangehörige, Urteil vom 04.10.1995 - 7 B 94.593

Leitsätze: 1. Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbsthilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. 2. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 33, Pages: 358-366
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Insurance
B Religious
B Nachversicherung
Description
Summary:Leitsätze: 1. Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbsthilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. 2. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger hinaus besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund staatlichen Rechts kein weitergehender Anspruch der Ordensangehörigen auf Entschädigung für die im Orden geleisteten Dienste, insbesondere nicht in Form einer weiteren Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946