Steuerbefreiung wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen, Urteil vom 24.07.1996 - I R 35/96
Leitsatz: Eine GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörende Wohnungen vorrangig an Personen vermietet, die die Vorraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO 1977 erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgesch...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
de Gruyter
2000
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2000, Volume: 34, Pages: 291-297 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Tax law B Economy B Estate planning B Possessions B Church tax |
Summary: | Leitsatz: Eine GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörende Wohnungen vorrangig an Personen vermietet, die die Vorraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO 1977 erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird. Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen setzt keine gemeinnützige oder mildtätige Verwaltung des Kirchenvermögens voraus. Eine nicht über den Rahmen eigenen Grundbesitzes wird nicht dadurch Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dass daneben auch der Kirche gehörenden Grundbesitz verwaltet wird. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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