Errichtung eines Diplomstudiengangs Katholische Theologie im Fachbereich Katholische Theologie einer staatlichen Universität, Urteil vom 18.07.1996 - 13 K 1392/96

Leitsatz: Die Einrichtung eines Diplomstudienganges Katholische Theologie an einer staatlichen Universität, der auf die Ausbildung zum katholischen Volltheologen abzielt und mit einem theologischen Diplom abschließt, ist eine gemeinsam Angelegenheit von Staat/Universität und Kirche. Das Recht der Ki...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2000
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2000, Volume: 34, Pages: 273-284
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Law
B Higher education
B Theological studies
B Degrees, Academic
B Religion
B Philosophisch-Theologische Hochschule Passau
Description
Summary:Leitsatz: Die Einrichtung eines Diplomstudienganges Katholische Theologie an einer staatlichen Universität, der auf die Ausbildung zum katholischen Volltheologen abzielt und mit einem theologischen Diplom abschließt, ist eine gemeinsam Angelegenheit von Staat/Universität und Kirche. Das Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), betrifft auch die Organisation der an ihr Bekenntnis gebundenen Theologenausbildung. Seine Schranken finden sich nicht nur in den einfachgesetzlichen Regelungen, die für alle gelten, sondern auch in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere in der Garantie der Wissenschaftsfreiheit mit den daraus herzuleitenden staatlichen Aufgaben (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Der zur Neutralität verpflichtete Staat hat ein legitimes Interesse daran, etwa mit Hilfe bekenntnisgebundener Studiengänge - deren Inhalt freilich allein in der Verantwortung der Religionsgesellschaften stehen - menschliche Wertorientierung zu fördern. Probleme, die in diesem Spannungsfeld auftreten, sind durch eine konkrete Güterabwägung zu lösen. Danach darf unter den hier gegebenen Umständen die Einrichtung des Diplomstudienganges Katholische Theologie nicht ohne das Einverständnis der Kirche erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass die bekenntnisgebundene Theologenausbildung nach dem maßgeblichen Selbstverständnis der katholischen Kirche ein zentrales Anliegen dieser Bekenntnisgemeinschaft ist. Eine weitere Verknappung ihrer personalen Ressourcen als Folge der Einrichtung des Diplomstudienganges an einer staatlichen Universität, die einen negativen Einfluss auf die Ausbildungsqualität und die Ausbildungsinhalte auch in anderen Ausbildungsstätten haben kann, muss sie nicht hinnehmen. Der möglichst schonende Ausgleich kollidierende Rechtsgüter ist auch durch die Gestaltung der Verwaltungsverfahrens in der Weise zu gewährleisten, dass das Gewicht der jeweiligen Interessen erkennbar wird. Die zuständige Behörde muss der Kirche die Gründe näher darlegen, die aus staatlicher Sicht das Vorhaben erfordern. Demgegenüber darf die Kirche ihre Beteiligung nicht grundlos oder gar missbräuchlich verweigern.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946