Info-Stand von Scientology in der Fußgängerzone, Beschluss vom 04.07.1996 - 11 B 24.96

Leitsatz: Welches Gewicht die Gründe haben müssen, die angesichts der vorbehaltlosen Garantie der Glaubensfreiheit die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft rechtfertigen können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur im jeweilig...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2000
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2000, Volume: 34, Pages: 231-234
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Scientology
B Religious freedom
B Sect
B Public law
B Advertising
B Sondernutzung
Description
Summary:Leitsatz: Welches Gewicht die Gründe haben müssen, die angesichts der vorbehaltlosen Garantie der Glaubensfreiheit die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft rechtfertigen können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur im jeweiligen konkreten Einzelfall entscheiden. Dass ein Informationsstand einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, der nicht nur der Mitgliederwerbung, sondern nach den konkreten Umständen vor allem erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient, lässt zwar den Schutz des Art. 4 GG nicht entfallen, kann aber für Beurteilung des Störungsgrades des Standes und damit für die Abwägung der gegenläufigen Belange der Straßennutzer von Bedeutung sein.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946