Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe und Ehegattenunterhalt. Urteil vom 07.02.1996 - II 44/93
Leitsatz: 1. Das besondere Kirchgeld glaubensverschiedener Ehe in Hamburg ist auch dann zu erheben, wenn der nicht der Kirche angehörende Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört ("Christengemeinschaft"), die zwar Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, aber nicht zu den nach Landes...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2000
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2000, Volume: 34, Pages: 35-45 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Mixed marriage B Local church fee B Körperschaftsrecht B Church tax |
Summary: | Leitsatz: 1. Das besondere Kirchgeld glaubensverschiedener Ehe in Hamburg ist auch dann zu erheben, wenn der nicht der Kirche angehörende Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört ("Christengemeinschaft"), die zwar Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, aber nicht zu den nach Landesrecht erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft gehört. 2. Dadurch, dass sich das Kirchensteuerecht in den Bundesländern unterscheidet, wird der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt. 3. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 GG gilt nicht im Bereich der durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten kirchlichen Selbstverwaltung. 4. Der Kirchgeld-Tarif trägt den Grenzen des Unterhaltsanspruchs und des Lebensführungsaufwands hinreichend Rechnung. 5. Der allein- oder Mehrverdienende, nicht der Kirche angehörende Ehegatte hat der kirchenangehörigen Ehefrau die Mittel für das Kirchgeld je nach Haushaltszuschnitt entweder im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs oder mit den Haushaltskosten zur Verfügung zu stellen; abweichende Vereinbarungen beeinflussen die Normenkontrolle Normenkontrolle nicht. 6. Eine sachliche Härte im Einzelfall wegen notwendigen Rücklagen ist nicht gegeben, wenn die Gesamteinkünfte den Eingangsbetrag der höchsten Kirchgeld-Tarifstufe weit übersteigen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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