Verkehrssicherungspflicht, Kirchendach, Urteil vom 12.05.1995 - 1 S 250/95

Leitsatz: Die Steilheit eines Kirchendachs, sein Alter und seine exponierte Lage können es gebieten, dass sich die Kirchengemeinde durch regelmäßige Kontrollen von der Gefahrlosigkeit des Bauzustands überzeugt. Ist ihr aufgrund mehrerer, in kurzem Zeitabstand auftretender Reparaturfälle bekannt, das...

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Corporate Author: Bayern, Landgericht, Ansbach (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 33, Pages: 185-187
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Building law
B Church building
Description
Summary:Leitsatz: Die Steilheit eines Kirchendachs, sein Alter und seine exponierte Lage können es gebieten, dass sich die Kirchengemeinde durch regelmäßige Kontrollen von der Gefahrlosigkeit des Bauzustands überzeugt. Ist ihr aufgrund mehrerer, in kurzem Zeitabstand auftretender Reparaturfälle bekannt, dass sich trotz der von einer Fachfirma für ausreichend erachteten Mörtelung immer wieder Dachziegel aus dem Kirchendach lösen, dann erfordert die Verkehrssicherungspflicht weiterreichende Maßnahmen (z. B. Untersuchung des Daches durch einen Sachverständigen und unverzügliche Generalisierung).
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946