Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Scientology-Vereins, Urteil vom 02.08.1995 - 1 S 438/94

Leitsatz: 1. Verfolgt ein eingetragener Verein nach seinem Selbstverständnis religiöse Zwecke, so kann ihm auch bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB nur entzogen werden, wenn er keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist oder wenn die relig...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 33, Pages: 283-301
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Scientology
B Gewerbeausübung
B Association
B Sect
B Supervision
Description
Summary:Leitsatz: 1. Verfolgt ein eingetragener Verein nach seinem Selbstverständnis religiöse Zwecke, so kann ihm auch bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB nur entzogen werden, wenn er keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist oder wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 - , KirchE 30, 151). 2. Es ist Aufgabe der Behörde, festzustellen, ob der eingetragene Verein entgegen seinem Selbstverständnis keine Religionsgemeinschaft ist oder die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen. Fehlt es an diesen Feststellungen, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Verwaltungsbehörde die Religionseigenschaft abschließend zu klären (hier entschieden für "Verein Neue Brücke" einer Untergliederung der "Scientology-Kirche").
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946