Zur Anrechnung von Kirchendienstzeiten als ruhegeldsfähige Dienstzeit, Urteil vom 18.05.1994 - 1 UE 679/91

Leitsätze: Bei der Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein ehemaliger Kaplan und Pfarrvikar in der ehemaligen DDR, der später seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat, hat keinen Anspruch auf Berücksichti...

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Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 32, Pages: 161-166
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Ecclesiastical service law
B Supply
B Civil service law
B Retirement
B Pensioning off
Description
Summary:Leitsätze: Bei der Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein ehemaliger Kaplan und Pfarrvikar in der ehemaligen DDR, der später seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, wenn er bei der Berufung in das Beamtenverhältnis als Lehrer nicht die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht und den kirchlichen Unterrichtsauftrag besitzt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946