Arbeitnehmerüberlassung im kirchlichen Dienst, Urteil vom 18.01.1989 - 3 Ca 1699/88
Leitsätze: Wird eine ordinierte Gemeindemissionarin, die als Theologin und Religionspädagogin im landeskirchlichen Dienst steht, aufgrund eines Gestellungsvertrags hauptamtlich für einen gemeinnützigen, auf dem Gebiet der Drogenberatung wirkenden Verein und dessen Weisung tätig, dann liegt Arbeitneh...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
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Veröffentlicht: |
de Gruyter
1994
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1994, Band: 27, Seiten: 13-17 |
IxTheo Notationen: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht SD Evangelisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Staatskirchenrecht
B Evangelische Kirche B Kirchliches Dienstrecht B Gestellungsvertrag B Titel B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | Leitsätze: Wird eine ordinierte Gemeindemissionarin, die als Theologin und Religionspädagogin im landeskirchlichen Dienst steht, aufgrund eines Gestellungsvertrags hauptamtlich für einen gemeinnützigen, auf dem Gebiet der Drogenberatung wirkenden Verein und dessen Weisung tätig, dann liegt Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG vor. Zur Führung der Dienstbezeichnung "Pastorin i. R.". |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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