Arbeitnehmerüberlassung im kirchlichen Dienst, Urteil vom 18.01.1989 - 3 Ca 1699/88

Leitsätze: Wird eine ordinierte Gemeindemissionarin, die als Theologin und Religionspädagogin im landeskirchlichen Dienst steht, aufgrund eines Gestellungsvertrags hauptamtlich für einen gemeinnützigen, auf dem Gebiet der Drogenberatung wirkenden Verein und dessen Weisung tätig, dann liegt Arbeitneh...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: ArbG Solingen (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1994
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1994, Band: 27, Seiten: 13-17
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SD Evangelisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Staatskirchenrecht
B Evangelische Kirche
B Kirchliches Dienstrecht
B Gestellungsvertrag
B Titel
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Wird eine ordinierte Gemeindemissionarin, die als Theologin und Religionspädagogin im landeskirchlichen Dienst steht, aufgrund eines Gestellungsvertrags hauptamtlich für einen gemeinnützigen, auf dem Gebiet der Drogenberatung wirkenden Verein und dessen Weisung tätig, dann liegt Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG vor. Zur Führung der Dienstbezeichnung "Pastorin i. R.".
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946