Hoheitliche Eigentumszuweisung an russisch-orthodoxe Kirchenvereinigung in Deutschland, Kammerbeschluss vom 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88 u. a

Leitsätze: Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 GG kann bereits berührt sein, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger Güter entzieht, die die notwendige Grundlage der Grundrechtsausübung bilden und ihm nach Maßgabe der bürgerlichen Rechtsordnung zustehen. Ein Streit zwischen Religionsgemeins...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1997, Band: 30, Seiten: 104-115
IxTheo Notationen:SE Orthodoxes Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Deutschland
B Eigentum
B Religionsausübung
B Rechtsprechung
B Kirchenbau
B Vermögensrecht
B Georgisch-Orthodoxe Kirche
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 GG kann bereits berührt sein, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger Güter entzieht, die die notwendige Grundlage der Grundrechtsausübung bilden und ihm nach Maßgabe der bürgerlichen Rechtsordnung zustehen. Ein Streit zwischen Religionsgemeinschaften über Eigentumsrechte etc. an einer Kirche ist nicht deshalb der weltlichen Gerichtsbarkeit entzogen, weil der Unterliegende das streitige, im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG liegende Recht verliert. Eine Grundrechtsverletzung durch Richterspruch kommt jedoch dann in Betracht, wenn in dem Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit einer anderen staatlichen Maßnahme zu beurteilen war, durch die in die Eigentumsverhältnisse etc. an dem Streitobjekt eingegriffen wurde und von der eine durch das gerichtliche Urteil nicht behobene Beeinträchtigung des Art. 4 Abs. 2 GG ausgehen kann. Zur Rechtmäßigkeit hoheitlicher Eigentumszuweisung an eine russisch-orthodoxe Kirchenvereinigung in Deutschland während der NS-Zeit.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946