Aufnahme bekenntnisfremder Schüler in eine Bekenntnisschule, Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88

Leitsätze: Aus Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine Bekenntnisschule ergeben, wenn dessen Eltern ausdrücklich erklärt haben, das Kind solle nach den Grundsätzen der...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1994
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1994, Volume: 27, Pages: 1-5
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Denominational school
B Jurisdiction
B State law of churches
B School law
B Religious education
Description
Summary:Leitsätze: Aus Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine Bekenntnisschule ergeben, wenn dessen Eltern ausdrücklich erklärt haben, das Kind solle nach den Grundsätzen der für diese Schule maßgebenden Konfession erzogen werden und auch an deren Religionsunterricht teilnehmen. Soweit und solange Aufnahmeansprüche bekenntnisfremder Schüler auf Art. 4 Abs. 1 GG beruhen, bedarf es zu einer Einschränkung besondere Gründe, die gleiches oder zumindest ähnliches Gewicht aufweisen wie diejenigen, aus denen eine Zuerkennung von Aufnahmeansprüchen abgeleitet wird.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946