Kündigung einer muslimischen Verkäuferin wegen Tragens eines Kopftuchs, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

Leitsätze: Berührt ein arbeitsrechtlicher Streitfall die Glaubens- und Gewissensfreiheit, so fordert Art. 4 Abs. 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung des Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Rechnung tragen. Aus den kollidierenden Grundrechtspositionen von A...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland. VerfasserIn (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 110-115
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Religious practice
B Islam
B Head covering
B Quarreling
B Job protection
Description
Summary:Leitsätze: Berührt ein arbeitsrechtlicher Streitfall die Glaubens- und Gewissensfreiheit, so fordert Art. 4 Abs. 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung des Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Rechnung tragen. Aus den kollidierenden Grundrechtspositionen von Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 GG) und Arbeitgeber (Art. 12 Abs. 1 GG) ergeben sich abstrakt keine Maßstäbe dafür, welches Maß der Einschränkung seiner Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber letztlich hinnehmen muss, um den Freiheitsraum des Arbeitnehmers im Rahmen des von beiden Partnern freiwillig eingegangenen Vertragsverhältnisses zu wahren. Vielmehr bedarf es einer Abwägung der wechselseitig geschützten Grundrechtspositionen der Vertragspartner im Einzelfall, deren Ergebnis durch die Verfassung selbst nicht abschließend vorgegeben ist. Es ist bezogen auf den konkreten Streitfall und das je betroffene Arbeitsverhältnis (hier: muslimische Verkäuferin mit Kopftuch in einer Parfümerieabteilung eines Kaufhauses) abzuwägen, ob im Einzelfall eine bestimmte Erwartungshaltung an das Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, wenn der Arbeitsnehmer sich im Rahmen seiner grundrechtlich geschützten Freiheiten nicht in der Lage sieht, den an ihn herangetragenen Erwartungshaltungen gerecht zu werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946