Straßenbaubeitrag für Kirchengebäude, Urteil vom 25.05.1992 - 2 A 1646/90

Leitsätze: Bei der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag ist ein Kirchengebäude, das nur eine Ebene ohne Zwischendecken aufweist, ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe als eingeschossig einzustufen, wenn nach der zugrundeliegenden Satzung auf Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO.NW abzustellen...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 30, Pages: 238-240
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Building upkeep
B Building law
B Public law
B Bauordnung
B Church building
B North Rhine-Westphalia
Description
Summary:Leitsätze: Bei der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag ist ein Kirchengebäude, das nur eine Ebene ohne Zwischendecken aufweist, ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe als eingeschossig einzustufen, wenn nach der zugrundeliegenden Satzung auf Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO.NW abzustellen ist. In diesem Fall ist die Satzungsvorschrift, wonach dann, wenn eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet werden, nicht anwendbar.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946