Befreiung von der Schulpflicht aus Glaubensgründen (hier: koedukativer Schwimmunterricht), Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 7.93

Leitsatz: Das für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse setzt im Fall der Geltendmachung einer Wiederholungsgefahr das Bestehen der konkreten Gefahr voraus, dass die Verwaltungsbehörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleicharti...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 31, Pages: 323-327
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Religious practice
B Procedural law
B Verwaltungsrechtsweg
B Compulsory education
B Administrative law
Description
Summary:Leitsatz: Das für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse setzt im Fall der Geltendmachung einer Wiederholungsgefahr das Bestehen der konkreten Gefahr voraus, dass die Verwaltungsbehörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartige Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte. Eine mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung muss hinreichend objektivierbar sein, um eine Befreiung von der Schulpflicht oder von einzelnen Unterrichtsfächern zu rechtfertigen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.4.1971 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 [132]).
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946