Staatl. Warnung vor so genannten Jugendsekten, Beschluss vom 04.05.1993 - 7 B 149.92

Leitsatz: Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesverfassungsrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen...

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Detalhes bibliográficos
Autor Corporativo: Deutschland. VerfasserIn (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: 1997
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 1997, Volume: 31, Páginas: 136-145
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Öffentliche Ehrbarkeit
B Seita
B Interesse público
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Leitsatz: Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesverfassungsrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit diese Lehre der Weltordnung der Grundrechte widerspricht. Über die Zulässigkeit solcher staatlicher Äußerungen ist - ihre Qualität als Grundrechtseingriffe, die darauf gerichtet ist, die gegenläufigen Verfassungsgüter zu einem angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich bringen.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946