Staatl. Warnung vor so genannten Jugendsekten, Beschluss vom 04.05.1993 - 7 B 149.92
Leitsatz: Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesverfassungsrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen...
| Körperschaft: | |
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| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
| Veröffentlicht: |
1997
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| In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1997, Band: 31, Seiten: 136-145 |
| IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
| weitere Schlagwörter: | B
Öffentliche Ehrbarkeit
B Öffentliches Interesse B Rechtsprechung B Sekte |
| Zusammenfassung: | Leitsatz: Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesverfassungsrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit diese Lehre der Weltordnung der Grundrechte widerspricht. Über die Zulässigkeit solcher staatlicher Äußerungen ist - ihre Qualität als Grundrechtseingriffe, die darauf gerichtet ist, die gegenläufigen Verfassungsgüter zu einem angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich bringen. |
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| ISSN: | 0340-8760 |
| Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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