Staatl. Warnung vor so genannten Jugendsekten, Beschluss vom 04.05.1993 - 7 B 149.92

Leitsatz: Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesverfassungsrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland. VerfasserIn (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1997, Band: 31, Seiten: 136-145
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Öffentliche Ehrbarkeit
B Öffentliches Interesse
B Rechtsprechung
B Sekte
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesverfassungsrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit diese Lehre der Weltordnung der Grundrechte widerspricht. Über die Zulässigkeit solcher staatlicher Äußerungen ist - ihre Qualität als Grundrechtseingriffe, die darauf gerichtet ist, die gegenläufigen Verfassungsgüter zu einem angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich bringen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946