AVR-Diakonie, Heimzulage (teilstationäre Erziehung), Urteil vom 26.05.1993 - 4 AZR 130/93
Leitsatz: 1. Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, der im teilstationären Dienst Bereich eines Erziehungsheimes nur vorübergehend am Tage der anwesende Kinder betreut, hat keinen Anspruch auf eine Heimzulage. Diese soll bei den Bediensteten die besonderen Erschwernisse ganztägiger Heimunterbr...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1997
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 31, Pages: 170-178 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Grant (money) B Ecclesiastical service law B Confidence protection B Industrial agreement law B Salary of an official B AVR |
Summary: | Leitsatz: 1. Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, der im teilstationären Dienst Bereich eines Erziehungsheimes nur vorübergehend am Tage der anwesende Kinder betreut, hat keinen Anspruch auf eine Heimzulage. Diese soll bei den Bediensteten die besonderen Erschwernisse ganztägiger Heimunterbringungen abgelten. 2. Ein Anspruch auf Heimzulage kann aufgrund betrieblicher Übung erwachsen, wenn der Arbeitgeber trotz fehlender Vorraussetzungen über einen längeren Zeitraum die Zahlungen erbringt, obwohl er den Arbeitnehmer versetzt hat, Vertragsgestaltung und Vertragshandhabung keine strenge Bindung an die Arbeitsvertragsrichtlinien erwarten lassen und die Zahlungen bei notwendigen Gehaltsanpassungen bestätigt werden. 3. Bei Arbeitnehmern des Diakonischen Werkes ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie nur auf eine Behandlung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien vertrauen können. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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