Vornamensänderung nach Übertritt zum Islam, Urteil vom 27.11.2002 - 18 K 2105/02

Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4...

全面介绍

Saved in:  
书目详细资料
企业作者: Nordrhein-Westfalen. VerfasserIn (Author)
格式: Print 文件
语言:German
Check availability: HBZ Gateway
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
出版: 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, 卷: 41, Pages: 207-214
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B 司法判决
B 国家教会法
B 姓名权
B 公众利益
B 伊斯兰教
实物特征
总结:Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung, wenn der Antragssteller seit dem im Jahre 1993 erfolgten Religionswechsel in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946