Vornamensänderung nach Übertritt zum Islam, Urteil vom 27.11.2002 - 18 K 2105/02

Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsgericht Düsseldorf (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 41, Pages: 207-214
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Islam
B Public interest
B Name
Description
Summary:Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung, wenn der Antragssteller seit dem im Jahre 1993 erfolgten Religionswechsel in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946