Vornamensänderung nach Übertritt zum Islam, Urteil vom 27.11.2002 - 18 K 2105/02
Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2006
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 41, Pages: 207-214 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Islam B Public interest B Name |
Summary: | Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung, wenn der Antragssteller seit dem im Jahre 1993 erfolgten Religionswechsel in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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