Vornamensänderung nach Übertritt zum Islam, Urteil vom 27.11.2002 - 18 K 2105/02

Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4...

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企業作者: Nordrhein-Westfalen. VerfasserIn (Author)
格式: Print Article
語言:German
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
出版: 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, 卷: 41, Pages: 207-214
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B 國家教會法
B 姓名權
B 司法判決
B 伊斯蘭教
B 公眾利益
實物特徵
總結:Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung, wenn der Antragssteller seit dem im Jahre 1993 erfolgten Religionswechsel in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946