Vornamensänderung nach Übertritt zum Islam, Urteil vom 27.11.2002 - 18 K 2105/02

Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Nordrhein-Westfalen. VerfasserIn (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
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Publicado: 2006
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2006, Volumen: 41, Páginas: 207-214
Clasificaciones IxTheo:S Derecho eclesiástico
Otras palabras clave:B Islam
B Interés público
B Legislación sobre la Iglesia nacional
B Jurisprudencia
B Legislación sobre el nombre
Descripción
Sumario:Leitsätze: Der Übertritt zum Islam kann einen rechtfertigenden wichtigen Grund zur Änderung des Vornamens darstellen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird. Auch unter Beachtung der engen Voraussetzung einer Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG überwiegt das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung, wenn der Antragssteller seit dem im Jahre 1993 erfolgten Religionswechsel in zehn Fällen wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen ist und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946