Urteil 12.06.2006 - 2 A 11376/05
Leitsätze: Eine Stiftung kann nicht ausschließlich anhand neuerer Satzungen rechtlich qualifiziert werden. Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 219 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Benefactor B Law on foundations and endowments B Law B Foundation B Will |
Summary: | Leitsätze: Eine Stiftung kann nicht ausschließlich anhand neuerer Satzungen rechtlich qualifiziert werden. Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb kann allein die neuere Satzung, nach welcher die Zugehörigkeit der Stiftung zur katholischen Kirche gefordert wurde, den napoleonischen und demnach weltlichen/ säkularisierten Stifterwillen, der auf die Errichtung einer nichtkirchlichen Stiftung gerichtet war, und dessen nichtkirchlicher Charakter sich verfestigt hat, auch nach Beendigung der französischen Herrschaft, insbesondere ohne dem Vorliegen eines staatlichen Aktes, nicht überspielen. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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