Urteil 12.06.2006 - 2 A 11376/05

Leitsätze: Eine Stiftung kann nicht ausschließlich anhand neuerer Satzungen rechtlich qualifiziert werden. Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Rheinland-Pfalz, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 219
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Benefactor
B Law on foundations and endowments
B Law
B Foundation
B Will
Description
Summary:Leitsätze: Eine Stiftung kann nicht ausschließlich anhand neuerer Satzungen rechtlich qualifiziert werden. Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb kann allein die neuere Satzung, nach welcher die Zugehörigkeit der Stiftung zur katholischen Kirche gefordert wurde, den napoleonischen und demnach weltlichen/ säkularisierten Stifterwillen, der auf die Errichtung einer nichtkirchlichen Stiftung gerichtet war, und dessen nichtkirchlicher Charakter sich verfestigt hat, auch nach Beendigung der französischen Herrschaft, insbesondere ohne dem Vorliegen eines staatlichen Aktes, nicht überspielen.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht