Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03

Leitsätze: 1. Die staatliche Förderung von Religionsgemeinschaften (hier: Zuschüsse an jüdische Kultusgemeinden) bedarf grundsätzlich keiner über die Bereitstellung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber hinausgehenden Regelung. Die Verteilung der Fördermittel bleibt an das Gleichbehandlungsgebot...

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Corporate Author: Brandenburg. VerfasserIn (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 86
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Grant (money)
B Financial situation
B Religious organization
B Equal rights (motif)
Description
Summary:Leitsätze: 1. Die staatliche Förderung von Religionsgemeinschaften (hier: Zuschüsse an jüdische Kultusgemeinden) bedarf grundsätzlich keiner über die Bereitstellung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber hinausgehenden Regelung. Die Verteilung der Fördermittel bleibt an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben gebundenen Verwaltung überlassen. 2. Die Verwaltung verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie die staatskirchenrechtlichen Grundsätze der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgemeinschaften, wenn vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellte Fördermittel für jüdische Kultusgemeinden ohne sachlichen Grund auf nur eine von mehreren selbständigen Kultusgemeinden konzentriert werden. 3. Die auf ausschließlich haushaltsrechtlicher Grundlage erfolgte Bewilligung von Staatsbeihilfen für jüdische Religionsgemeinschaften durch den preußischen Staat begründet keinen Anspruch einer (neu gegründeten) jüdischen Gemeinde auf Staatsleistungen i. S. d. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht