Umfang der Belehrungspflicht des Steuerberaters betreffend Kirchensteuer, Urteil vom 20.12.2002 - 23 U 39/02

Leitsätze: 1. Ein Steuerberater ist von seiner Verpflichtung zur vollständigen und umfassenden Belehrung seines Auftraggebers über die steuerlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts auch dann nicht befreit, wenn die Steuerpflicht (wie bei der Kirchensteuer) an eine vom Mandanten in eigener Verantwortung...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Düsseldorf (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 41, Pages: 275-285
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Liability
B Counseling
B Church tax law
B Possessions
Description
Summary:Leitsätze: 1. Ein Steuerberater ist von seiner Verpflichtung zur vollständigen und umfassenden Belehrung seines Auftraggebers über die steuerlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts auch dann nicht befreit, wenn die Steuerpflicht (wie bei der Kirchensteuer) an eine vom Mandanten in eigener Verantwortung zu treffende Gewissensentscheidung anknüpft. 2. Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzungen gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für seinen Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen. 3. Die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gilt generell und unabhängig davon, ob für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers neben wirtschaftlichen Erwägungen auch religiöse, ideelle oder sonstige Motive eine Rolle spielen können. Ein entsprechender Anscheinsbeweis greift bereits dann ein, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht. Macht der Berater geltend, der Mandant hätte aus ideellen oder religiösen Gründen auch bei ordnungsgemäßer Beratung die ihm entstandenen Steuernachteile hingenommen, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946