Leyla ?ahin gegen die Türkei, Urteil vom 29.06.2004 - 44774/98

Leitsätze: Ein Verständnis des Laizismus im Sinn des türkischen Verfassungsgerichts erscheint im Einklang mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten zu stehen. Danach wird in der Türkei neben anderen Prinzipien insbesondere der Laizismus als eine Garantie für die Demokratie, für die Gewährleis...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Plöchl 2005
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2005, Volume: 52, Pages: 305-306
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Laicism
B Turkey
B Europäischer Gerichtshof
B Head covering
B Quarreling
Description
Summary:Leitsätze: Ein Verständnis des Laizismus im Sinn des türkischen Verfassungsgerichts erscheint im Einklang mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten zu stehen. Danach wird in der Türkei neben anderen Prinzipien insbesondere der Laizismus als eine Garantie für die Demokratie, für die Gewährleistung der Religionsfreiheit entsprechend der individuellen Überzeugung und für das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz gesehen. Dem an der Universität von Istanbul bestehenden Verbot, ein Kopftuch zu tragen, liegt dieses Prinzip des Laizismus zugrunde. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass das Kopftuch in der Türkei verstärkt politische Bedeutung erlangt habe und von extremen politischen Gruppierungen instrumentalisiert werde, um der gesamten Gesellschaft ihre religiösen Symbole und eine Staatsvorstellung aufzudrängen, die auf religiösen Lehren beruht. Jeder Vertragsstaat kann in Einklang mit der Konvention eine auf seiner historischen Erfahrung beruhende Haltung gegen solche Bewegungen einnehmen. In diesem Kontext stellen die in Rede stehenden Regelungen eine Maßnahme dar, die legitime Ziele verfolgt und auf diese Weise Pluralität an der Universität sichern soll. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen kann das Kopftuchverbot als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" zum "Schutz der Rechte und Freiheiten andere" - insbesondere jener, die sich entschieden haben, das Kopftuch nicht zu tragen - und "der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" angesehen werden. Es liegt daher keine Verletzung von Art 9 EMRK vor.
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion