Urteil vom 22.02.2005 - 1 C 17.03
Leitsätze: 1. Ehegatten von anerkannten Asylberechtigten können nur dann im Wege des sog. Familienasyls ebenfalls Asyl erhalten, wenn die im Heimatland geschlossene Ehe dort staatlich anerkannt ist. Eine nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist keine Ehe i...
| Corporate Author: | |
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| Format: | Print Article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2006
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| In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 85 |
| IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
| Further subjects: | B
Jurisdiction
B Marriage law B Law B Refugee law B State B Legislation |
| Summary: | Leitsätze: 1. Ehegatten von anerkannten Asylberechtigten können nur dann im Wege des sog. Familienasyls ebenfalls Asyl erhalten, wenn die im Heimatland geschlossene Ehe dort staatlich anerkannt ist. Eine nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist keine Ehe im Sinne des § 26 1 Nr. 2 AsylVfG und daher nicht geeignet, einen Anspruch auf Familienasyl zu vermitteln. Dies gilt auch, falls der Heimatstaat der religiösen Heirat die Anerkennung nur bei einer bestimmten (hier: der jezidischen) Religion versagt oder davon abhängig macht, dass die Eheleute sich vor dem Standesbeamten unter Verleugnung ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit als Moslems bezeichnen. 2. Der Zwang zur Verleugnung des eigenen Glaubens vor staatlichen Stellen ist jedoch ein Eingriff in den asylrechtlich geschützten Kernbereich der Religionsfreiheit. Die Ehegatten können deshalb entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen eigener politischer Verfolgung aufgrund ihrer Religion haben. |
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| ISSN: | 0947-8094 |
| Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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